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   BSG, 20.10.2009 - B 5 R 22/08 R   

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BSG, 20.10.2009 - B 5 R 22/08 R (https://dejure.org/2009,11490)
BSG, Entscheidung vom 20.10.2009 - B 5 R 22/08 R (https://dejure.org/2009,11490)
BSG, Entscheidung vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 22/08 R (https://dejure.org/2009,11490)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsanspruch nach § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB ) bei Krankengeldzahlung während stufenweiser Wiedereingliederung nach stationärer orthopädischer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X bei Krankengeldzahlung während stufenweiser Wiedereingliederung nach stationärer orthopädischer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R

    Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen

    Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 22/08 R
    Im Verhältnis zum Versicherten ist die durch die genannte Norm für die Klägerin begründete Leistungsverpflichtung endgültig (vgl im Einzelnen Senatsurteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2020 - L 6 KR 100/15

    Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - stufenweise

    Bei der stufenweisen Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 2001 handelt es sich nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, B 5 R 22/08 R, juris, Rn. 21).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2018 - L 1 KR 308/16

    Rentenversicherung - Krankenversicherung - Erstattungsstreit wegen medizinischer

    Zum selben Ergebnis gelangt auch die Auffassung, die den aus § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX verpflichteten erstangegangenen Träger berechtigt sieht, als vorläufig Leistender nach § 102 SGB X Erstattung vom eigentlich Zuständigen zu verlangen (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29. April 2008 -L 30 R 1838/06- juris-Rdnr. 52 und Ulrich in juris PK, Std.: 2018, § 16 SGB IX RdNr. 38, vgl. auch BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 22/08 R -, zitiert nach juris).
  • SG München, 19.09.2012 - S 30 R 1593/10

    Rentenversicherung - medizinische Rehabilitation - stufenweise

    Die Beklagte räumte ein, dass den zwischenzeitlich ergangenen weiteren Urteilen des BSG nun auch vom 05.02.2009 (B 13 R 27/08 R) und 20.10.2009 (B 5 R 22/08 R und B 5 R 44/08 R) zu entnehmen sei, dass auch bei Altfällen mit Anwendbarkeit des Rechtszustandes vor dem 01.05.2004 die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger für die stufenweise Wiedereingliederung nicht ausgeschlossen sei.

    Das BSG habe am 20.10.2009 (B 5 R 22/08 R) im Sinne eines Grundsatzes der einheitlichen Leistungserbringung für den Zeitraum zwischen Reha-Maßnahme und Wiedereingliederung ein Zwischenübergangsgeld durch den Träger der Rentenversicherung in Betracht gezogen und einen Trägerwechsel ausgeschlossen.

    21 Zur Konkretisierung auf den streitgegenständlichen Fall ist ein Leitsatz im Urteil des BSG vom 20.10.2009 (B 5 R 22/08 R) beachtenswert: "Nach einer vom Rentenversicherungsträger gewährten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation bleibt die Rentenversicherung für die stufenweise Wiedereingliederung und damit die Zahlung von Übergangsgeld zuständig, solange sich die stufenweise Wiedereingliederung als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme darstellt (Bestätigung von BSG vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 26/07 R = SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 und BSG vom 5.2.2009 - B 13 R 27/08 R = SozR 4-3250 § 28 Nr. 3)".

  • SG Karlsruhe, 13.03.2013 - S 16 R 3178/12

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Bezugsberuf nach längerer

    Die spezifischen Belastungen und Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes, die nicht berufstypisch sind, haben demgegenüber außer Betracht zu bleiben (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 22/08 R, Rdnr. 16 m.w.N. ).
  • SG München, 19.12.2012 - S 30 R 1593/10

    Erstattung der Kosten für eine Rehabilitationsmaßnahme der stufenweisen

    Das BSG habe am 20.10.2005 (B 5 R 22/08 R) im Sinne eines Grundsatzes der einheitlichen Leistungserbringung für den Zeitraum zwischen Reha-Maßnahme und Wiedereingliederung ein Zwischenübergangsgeld durch den Träger der Rentenversicherung in Betracht gezogen und einen Trägerwechsel ausgeschlossen.

    Zur Konkretisierung auf den streitgegenständlichen Fall ist ein Leitsatz im Urteil des BSG vom 20.10.2009 (B 5 R 22/08 R) beachtenswert: "Nach einer vom Rentenversicherungsträger gewährten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation bleibt die Rentenversicherung für die stufenweise Wiedereingliederung und damit die Zahlung von Übergangsgeld zuständig, solange sich die stufenweise Wiedereingliederung als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme darstellt (Bestätigung von BSG vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 26/07 R = SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 und BSG vom 5.2.2009 - B 13 R 27/08 R = SozR 4-3250 § 28 Nr. 3)".

  • SG Dresden, 30.08.2010 - S 24 R 598/08

    Teilhabeleistung der gesetzlichen Rentenversicherung - Begriff der

    Zwar beurteilt sich die Erwerbsgefährdung bzw. -minderung in der bisherigen Tätigkeit danach, ob der Versicherte unabhängig von den spezifischen Belastungen und Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufes noch nachkommen kann (BSG, Urt. v. 20.10.2009 - B 5 R 22/08 R -, Juris Rn. 16; BSG, Urt. v. 5.2.2009 - B 13 R 27/08 R -, Juris Rn. 18; BSG, Urt. v. 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R -, Juris Rn. 19 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 2).
  • SG Nürnberg, 30.05.2016 - S 16 R 345/15

    Rentenversicherung

    Dies ist jedoch typische Voraussetzung sowohl für eine Tätigkeit als Maurer, als auch für eine Tätigkeit als Landwirt ausweislich der Ausführungen nach "berufenet" der Agentur für Arbeit (vgl. hierzu: G., Urteil vom 20.10.2009, Az.: B 5 R 22/08 R - zitiert nach Juris) und daher zu beachten.
  • LSG Baden-Württemberg, 23.05.2023 - L 13 R 2035/22
    Maßgebend sei, ob der Versicherte den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufes noch nachkommen könne; außer Betracht blieben die spezifischen Belastungen und Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes, die nicht berufstypisch seien (BSG vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 22/08 R - juris Rn. 16).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.07.2019 - L 8 R 3645/18
    Jedenfalls beurteilt sich die Erwerbsgefährdung bzw. -minderung in der bisherigen Tätigkeit danach, ob der Versicherte unabhängig von den spezifischen Belastungen und Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufes noch nachkommen kann (BSG 20.10.2009 - B 5 R 22/08 R - juris; BSG 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R - SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 = juris; BSG 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R - SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 = juris; Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 10 SGB VI, RdNr.43).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.05.2013 - L 1 R 11/13
    Sie beruhe ferner auf einer Fehlauslegung der Entscheidung des BSG vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 22/08 R.
  • LSG Baden-Württemberg, 21.01.2014 - L 9 R 2809/11
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